Welche Sprachen bieten wir an?
Englisch
Französisch
Italienisch
Polnisch
Russisch
Übersetzungen jeweils mit Ziel- bzw. Ausgangssprache Deutsch.
Weitere Sprachkombinationen auf
Anfrage.
Beglaubigung von Übersetzungen
Warum ist das notwendig?
Die Übersetzung bestimmter Dokumente, darunter Zeugnisse, Urkunden, amtliche Bescheinigungen, Ein- und Auswanderungspapiere etc. erfordern eine Beglaubigung des übersetzten Textes, um von behördlicher Seite und von Gerichten anerkannt zu werden.
Wie funktioniert das?
Beglaubigung bedeutet, dass die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung und die genaue Übereinstimmung mit den Angaben des Ausgangstextes offiziell bescheinigt werden.
Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass der dazu entsprechend bevollmächtigte Übersetzer die Originale vorliegen hat und nur dann die Übersetzung beurkunden kann. Er versieht zu diesem Zweck den Papierausdruck des übersetzten Textes mit seinem amtlich anerkannten Stempel, seiner Unterschrift und dem Datum der Erstellung.
Für die Anerkennung einer Übersetzung im Ausland wird häufig eine so genannte Überbeglaubigung gefordert. Das bedeutet, ein Notar beglaubigt die Unterschrift des beeidigten Übersetzers auf dem übersetzten Text, der anschließend vom zuständigen Landgericht mit einer Apostille (gemäß Haager Übereinkommen) in der für das jeweilige Zielland notwendigen Fassung versehen wird.
Warum bieten wir das nicht an?
Die Entscheidung, ob sich ein Übersetzer zur Beglaubigung bevollmächtigen lässt, ist freiwillig und die persönliche Angelegenheit des jeweiligen Mitarbeiters. Nicht jeder Übersetzer hat sich dafür entschieden.
Wie alle unsere Mitarbeiter sind auch diejenigen, die beglaubigen können, an unterschiedlichen Orten im In- und Ausland tätig. Dadurch hätte der Auftraggeber mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den reinen Übersetzungskosten stehen. Originalunterlagen sind in solchen Fällen auf sicherem Versandweg hin- und zurückzusenden. Des Weiteren würden Beurkundungsgebühren und im Falle einer
Überbeglaubigung zusätzliche Notar- und Gerichtsgebühren anfallen. Ebenso wäre der erhöhte Zeitaufwand des Mitarbeiters, der sich durch Wartezeiten bei Behörden ergeben kann, in Rechnung zu stellen.